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Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen

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Bürgerdienste - Ortspolizeibehörde, Jagd- und Fischereiwesen, Obdachlosenbehörde, Heimaufsicht, Sondernutzungen
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Beschreibung

Ein Gericht kann die Unterbringung einer psychisch kranken Person in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen ihren Willen anordnen.

Vorher muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden.

Die psychisch kranke Person muss so untergebracht, behandelt und betreut werden, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit möglichst gering bleibt. Sie muss allerdings Maßnahmen dulden, die die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gewährleisten oder sie selbst schützen.

Besondere Sicherungsmaßnahme, durch welche die Bewegungsfähigkeit einer untergebrachten Person nicht nur kurzfristig weitgehend oder vollständig aufgehoben wird (freiheitsentziehende Fixierung), ist auf Antrag der behandelnden anerkannten Einrichtung nur nach vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug im Falle des Erwirkens einer solchen Anordnung.

Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrer Erkrankung und ihres Entwicklungsstands gesondert untergebracht und betreut werden. Die Behandlung soll in spezialisierten Abteilungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen.

Während der Unterbringung hat die psychisch kranke Person einen Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Die Behandlung umfasst auch Untersuchungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die Einwilligung muss auf dem freien Willen der eiwilligungsfähigen Person beruhen.

Die Person muss zuvor ärztlich angemessen aufgeklärt worden sein . Eine Einwilligung der untergebrachten Person ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie aufgrund ihrer Krankheit keine Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung hat, um weiteren Schaden abzuwenden.

Eine Behandlung gegen den Willen der Person bedarf, außer der Behandlung zur Abwehr von Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Person oder Dritter, der richterlichen Anordnung.