Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Voraussetzungen
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie
aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und
innerhalb von drei Jahren wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Wahlgebiet ist
bei den Gemeindewahlen (Wahl zum Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bürgermeister): die Stadt bzw. Gemeinde,
bei den Kreistagwahlen: der ganze Landkreis
bei der Regionalwahl: das gesamte Gebiet des Verbands Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis)
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, z. B. wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Fristen
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis, der Folgendes bestätigt:
Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Wahlgebiet sowie
Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
Hinweis: Eine solche Bestätigung erteilt Ihnen kostenfrei die Gemeinde, aus der Sie weggezogen sind oder von der aus Sie Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt hatten.
Sind Sie in die gleiche Gemeinde zurückgekehrt, benötigen Sie in der Regel keine Bestätigung.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.
Hinweise
Erfüllen Sie die Voraussetzungen als Rückkehrer oder Rückkehrerin, ziehen aber erst nach Ablauf der Antragsfrist (21 Tage vor der Wahl) in das Wahlgebiet zurück, können Sie bei der Gemeinde einen Wahlschein beantragen.
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